Ortspolizeiliche Aufrufe - Ruhezeiten, Hecken an Straßen und Gehwegen

Ortspolizeiliche Aufrufe

Gemäß den Bestimmungen des Landespolizeigesetzes ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Aus gegebenem Anlass wird hiermit dringend an die Einhaltung der Ruhezeiten zu Mittag und an Sonn- und Feiertagen appelliert. 

Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt verboten und sollte aus Rücksicht zu älteren Mitmenschen sowie Kleinkindern auch an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr unterlassen werden. Dies gilt insbesonders für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Rasenmäher, Häcksler, usw. ), aber auch für Motor- und Kreissägen sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen udgl. und schließlich auch für den Betrieb und die Verwendung von lärmverursachenden Modellflugkörpern. 

Hecken-, Sträucher- und Baumschnitt an Straßen und Gehwegen

Immer wieder wird festgestellt, dass aus Liegenschaften Äste von Sträuchern, Hecken oder Bäumen in den Luftraum der angrenzenden Gehsteige oder Fahrbahnen ragen (häufig durch Schneelast verursacht) und dadurch die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beeinträchtigen. 

Die lichte Durchfahrtshöhe oberhalb von Fahrstreifen muss mindestens 4,5 Meter und oberhalb von Gehsteigen mindestens 2,5 m betragen. Sie werden daher höflich ersucht und aufgefordert, Ihrer Verpflichtung als Liegenschaftsbesitzer nachzukommen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (Straßenverkehrsordnung – StVO, § 91 Abs. 1) die herausragenden oder überhängenden Äste auf die Grundgrenze oder die Höhenmindestmaße zurückzuschneiden. 

Diese Aufgaben können durch die Gemeindearbeiter nicht mitbetreut werden. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der im § 91 StVO angeführten Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.

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