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Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.
Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 02.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:
Die Gemeinde Niederndorf legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt fest:
a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 180,00
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit EUR 360,00
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit EUR 525,00
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit EUR 750,00
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit EUR 1.050,00
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1.350,00
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1.650,00
Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.
Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung.
Hier finden Sie das Formular zur Selbstbemessung der Freizeitwohnsitzabgabe!
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